Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (SGuSRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Wehrdisziplinarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2017 WDO § 4, § 29, § 30

Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SGuSRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGuSRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 SGuSRÄndG Inkrafttreten
... die Artikel 6 und 7 treten am 1. Juli 2017 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. April ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 20 Absatz 5 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 562 ) geändert worden ist, wird die Angabe „und 111k" durch ein Komma und die Angabe ...


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