Die
Wehrdisziplinarordnung vom
16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch
Artikel 224 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 28 und 29" ersetzt.
- 2.
- In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2" durch die Angabe „§ 15 Absatz 2" ersetzt.
- 3.
- § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- der nächste Disziplinarvorgesetzte nicht erreichbar ist und die militärische Disziplin ein sofortiges Einschreiten erfordert; solche Fälle sind unverzüglich dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten mitzuteilen."
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094