Artikel 48 - Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes (SchriftVG k.a.Abk.)

Artikel 48 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung


Artikel 48 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. April 2017 AMWHV § 2, § 3, § 6, § 7, § 11, § 12, § 13, § 14, § 16, § 19, § 22, § 23, § 24, § 25, § 28, § 30, § 31, § 38, § 40

(2121-51-46)

Die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

2.
Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.

4.
In § 7 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

7.
In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

8.
In § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

9.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

10.
In § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 30 Absatz 5 Satz 2 sowie § 31 Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

11.
§ 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

12.
In § 40 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 48 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 48 SchriftVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchriftVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 4 BlGewVFG Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
... und Wirkstoffherstellungsverordnung vom 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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