(2121-51-46)
Die
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung vom
3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nummer 14 und 15 werden jeweils nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- 2.
- Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Soweit nach dieser Verordnung anstelle der Schriftform elektronische Verfahren eingesetzt werden dürfen, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind."
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- 4.
- In § 7 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 5.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- 6.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 7.
- In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 8.
- In § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- 9.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlichen" die Wörter „oder elektronischen" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 10.
- In § 28 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2, § 30 Absatz 5 Satz 2 sowie § 31 Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 11.
- § 38 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlicher" die Wörter „oder elektronischer" eingefügt.
- b)
- In Satz 4 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
- 12.
- In § 40 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757