Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-111 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Servicekaufmanns im Luftverkehr und der Servicekauffrau im Luftverkehr wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

 
Anzeige