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§ 4 - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-111 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Passagierabfertigungsprozesse durchführen,

2.
personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen,

3.
Marketingmaßnahmen durchführen,

4.
Flugzeugabfertigungsprozesse koordinieren,

5.
Gepäckermittlung durchführen und Kunden betreuen,

6.
Dienstleistungen anbieten und verkaufen und

7.
kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und

5.
Sicherheitsverfahren umsetzen.



 

Zitierungen von § 4 ServKflLuftvAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ServKflLuftvAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ServKflLuftvAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ServKflLuftvAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr
... 1 Passagierabfertigungs- prozesse durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, ... 2 Personalwirtschaftliche Prozesse unterstützen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) den Personalbeschaffungsprozess unterstützen, ins- besondere bei ... 3 Marketingmaßnahmen durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, ... 4 Flugzeugabfertigungs- prozesse koordinieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen b) Be- und Entladung von ... durchführen und Kunden betreuen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Kundengespräche, insbesondere Reklamationsge- spräche, vor- und ... 6 Dienstleistungen anbieten und verkaufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Kunden über Dienstleistungen des Ausbildungsbe- triebes, auch in ... Steuerung und Kontrolle unterstützen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei rechtliche und betriebliche ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... zuführen 5 Sicherheitsverfahren umsetzen ( § 4 Absatz 3 Nummer 5 ) a) nationale und internationale Rechtsgrundlagen ein- halten b) ...