§ 16 - Servicekaufleute-Luftverkehr-Ausbildungsverordnung (ServKflLuftvAusbV)

V. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 660 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-111 Berufliche Bildung

§ 16 Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft



(1) Im Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Prozesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu unterstützen,

2.
die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unterstützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen,

3.
Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung zu überprüfen und zu optimieren und

4.
luftverkehrsspezifische Umweltschutzerfordernisse aufzuzeigen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.



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