Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (15. AufenthVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.04.2017 BGBl. I S. 690 (Nr. 17); Geltung ab 08.04.2017
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2017 AufenthV § 1, § 4, § 56, § 58, § 81, Anlage D10

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 83 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13)."

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokument für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt.

3.
In § 56 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „Standardreisedokumente für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokumente für die Rückkehr" ersetzt.

4.
In § 58 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Standardreisedokument für die Rückführung" durch die Wörter „Europäische Reisedokument für die Rückkehr" ersetzt.

5.
In § 81 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 1 Abs. 8)" durch die Wörter „nach § 1 Absatz 8 in der bis einschließlich 7. April 2017 geltenden Fassung" ersetzt.

6.
Anlage D10 wird wie folgt gefasst:

Anlage D10 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7

Muster Europäisches Reisedokument für die Rückkehr (BGBl. 2017 I S. 691)
".

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 8. April 2017 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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