Artikel 1 - Nachtragshaushaltsgesetz 2016 (NHG 2016 k.a.Abk.)

G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698 (Nr. 18); Geltung ab 01.01.2016
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2016 HG 2016 § 6b (neu)

Das Haushaltsgesetz 2016 vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2378) wird wie folgt geändert:

Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

 
§ 6b Zuführung an den „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"

Abweichend von § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) stellt der Bund dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" im Jahr 2016 einmalig weitere 3,5 Milliarden Euro zur Verfügung."



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