Artikel 2 - Nachtragshaushaltsgesetz 2016 (NHG 2016 k.a.Abk.)

G. v. 31.03.2017 BGBl. I S. 698 (Nr. 18); Geltung ab 01.01.2016
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Artikel 2


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2016 HG 2016 Anlage (neu)

Der Bundeshaushaltsplan 2016 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.



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