Das
E-Government-Gesetz vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:
„§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungsstellung".
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird."
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143