Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (RL2014/55/EU-UG k.a.Abk.)

G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 770 (Nr. 19); Geltung ab 27.11.2018, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel *)
Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 2 Weitere Änderungen des E-Government-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1).

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Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. November 2018 EGovG § 4a, § 18 (neu), mWv. 27. Mai 2017 § 4a (neu)

Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 18 Anwendungsregelung".

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Elektronischer Rechnungsempfang; Verordnungsermächtigung

(1) Elektronische Rechnungen, die nach Erfüllung von öffentlichen Aufträgen und Aufträgen sowie zu Konzessionen von Stellen im Sinne von § 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgestellt wurden, sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1 und unabhängig davon, ob der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt.

(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn

1.
sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und

2.
das Format die automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.

abweichendes Inkrafttreten am 27.05.2017

 
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates besondere Vorschriften zur Ausgestaltung des elektronischen Rechnungsverkehrs zu erlassen. Diese Vorschriften können sich beziehen auf

1.
die Art und Weise der Verarbeitung der elektronischen Rechnung, insbesondere auf die elektronische Verarbeitung,

2.
die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung, und zwar insbesondere auf die von den elektronischen Rechnungen zu erfüllenden Voraussetzungen, den Schutz personenbezogener Daten, das zu verwendende Rechnungsdatenmodell sowie auf die Verbindlichkeit der elektronischen Form,

3.
die Befugnis von öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern, in Ausschreibungsbedingungen die Erteilung elektronischer Rechnungen vorzusehen sowie

4.
Ausnahmen für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge und Angelegenheiten des Auswärtigen Dienstes."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Folgender § 18 wird angefügt:

§ 18 Anwendungsregelung

Für subzentrale öffentliche Auftraggeber sowie für Sektorenauftraggeber und für Konzessionsgeber ist § 4a erst ab dem 27. November 2019 anzuwenden. Subzentrale öffentliche Auftraggeber sind alle öffentlichen Auftraggeber, die keine obersten Bundesbehörden sind. Verfassungsorgane des Bundes sind für die Zwecke dieses Gesetzes den obersten Bundesbehörden gleichgestellt."

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Artikel 2 Weitere Änderungen des E-Government-Gesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. November 2019 EGovG § 4

Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:

„§ 4 Elektronische Bezahlmöglichkeiten und elektronische Rechnungsstellung".

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Erfolgt die Einzahlung von Gebühren oder die Begleichung sonstiger Forderungen durch ein elektronisches Zahlungsabwicklungsverfahren des Bundes, sollen Rechnungen oder Quittungen elektronisch angezeigt werden. Dies gilt auch, wenn die sonstige Forderung außerhalb eines Verwaltungsverfahrens erhoben wird."

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 27. November 2018 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 § 4a Absatz 3 tritt am 27. Mai 2017 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 27. November 2019 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Frank-Walter Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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