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Synopse aller Änderungen des ESVG am 15.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2020 durch Artikel 1 des ESVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ESVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ESVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2020 geltenden Fassung
ESVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2863

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Versorgungskrise
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Ausführung des Gesetzes
Abschnitt 2 Vorschriften zur Sicherstellung der Grundversorgung in einer Versorgungskrise
    § 4 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der Grundversorgung
    § 5 Einzelweisungen
    § 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung
    § 7 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
    § 8 Unterstützende Leistungen
    § 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen
(Text neue Fassung)

    § 10 Aufhebung von Maßnahmen
Abschnitt 3 Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
    § 11 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise
    § 12 Vollzugsvorkehrungen, Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern
    § 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden
    § 14 Selbstschutz
Abschnitt 4 Durchführung des Gesetzes
    § 15 Auskunftspflicht für Ernährungsunternehmen, Überwachungsbefugnisse
    § 16 Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
    § 17 Härtefallausgleich bei Vermögensnachteil, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
    § 18 Zustellungen
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 19 Bußgeldvorschriften
    § 20 Strafvorschriften

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1. Grundversorgung: die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs der Bevölkerung an Lebensmitteln im Falle einer Versorgungskrise,

2. Erzeugnisse:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,



a) Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,

b) lebende Tiere, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen können, und Bruteier,

c) Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

d) Pflanzen vor dem Ernten, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Futtermitteln dienen können,

e) Saatgut im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes und

f) Vermehrungsmaterial im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1a des Saatgutverkehrsgesetzes,

3. Herstellen: Herstellen im Sinne des § 3 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

4. Behandeln: Behandeln im Sinne des § 3 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

5. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

6. Ernährungsunternehmen: ein Unternehmen, das eine mit der Produktion, der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen zusammenhängende Tätigkeit ausübt, unabhängig davon, ob es auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht,

7. Bundesministerium: das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

8. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.



§ 6 Anordnungsbefugnis zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung


(1) 1 Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind. 2 Sie können insbesondere

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Anordnungen über das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen,



1. Anordnungen über das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen treffen,

2. den Bezug, die Erfassung, die Lagerung, den Transport, die Verteilung oder die Abgabe von Erzeugnissen anordnen, untersagen, beschränken oder unter hoheitliche Aufsicht stellen,

3. die Verwendung von

a) Maschinen und Geräten zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

b) Treibstoffen und Brennstoffen für diese Maschinen und Geräte,

c) Geräten zur Notstromversorgung zum Betrieb dieser Maschinen und Geräte sowie

d) sonstigen Betriebsmitteln zum Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Erzeugnissen

regeln,

4. Erzeugnisse sicherstellen,

5. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung, Eröffnung oder Schließung von Ernährungsunternehmen oder einzelnen Betriebsstätten von Ernährungsunternehmen anordnen oder

6. Maßnahmen zur hoheitlichen Verteilung von Lebensmitteln an die Bevölkerung treffen.

(2) 1 Von mehreren geeigneten Maßnahmen haben die zuständigen Behörden diejenige zu treffen, die die einzelne Person und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 2 Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, sobald nach § 4 Absatz 1 eine Rechtsverordnung erlassen wurde, die regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Maßnahmen zu treffen sind oder getroffen werden können.



§ 9 Datenübermittlung zwischen den Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

1 In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder bearbeiteten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. 2 Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.



1 In einer Versorgungskrise übermitteln alle Behörden des Bundes und der Länder den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden auf deren Anforderung die zur Sicherstellung der Grundversorgung erforderlichen Daten über die Ernährungsunternehmen, die von ihnen hergestellten oder behandelten Erzeugnisse, die Zahl der dort beschäftigten Arbeitskräfte sowie Art und Umfang der vorhandenen Betriebsmittel. 2 Die Daten über die Ernährungsunternehmen umfassen deren Namen, Anschrift und Kontaktdaten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Aufhebung von Rechtsverordnungen und Maßnahmen




§ 10 Aufhebung von Maßnahmen


Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.



§ 13 Datenübermittlung zwischen den Behörden


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung Daten zu übermitteln, die erhoben und verarbeitet worden sind nach



(1) 1 Soweit es zur Ausführung der in § 12 Absatz 1 genannten Vorkehrungen erforderlich ist, sind den zuständigen Behörden auf deren Anforderung, im Fall der Nummer 5 auf Anforderung der zuständigen obersten Landesbehörde, Daten zu übermitteln, die verarbeitet worden sind nach

1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,

vorherige Änderung

2. dem Tiergesundheitsgesetz,

3. dem Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,

4.
dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder

5.
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.



2. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 204 vom 4.8.2007, S. 26; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,

3. der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1; L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist,

4.
dem Tiergesundheitsgesetz und dem Tierseuchengesetz in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung,

5. dem
Gesetz über Meldungen über Marktordnungswaren,

6.
dem InVeKoS-Daten-Gesetz oder

7.
einer auf Grund eines dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung.

2 Die Übermittlung erfolgt nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 von den jeweils zuständigen Behörden.

(2) Die zuständige Behörde darf die ihr nach Absatz 1 übermittelten Daten nur für den dort genannten Zweck verwenden.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Daten zu bestimmen, deren Übermittlung nach Absatz 1 gefordert werden kann, und

2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 zu regeln.