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§ 5 - Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)

§ 5



(1) 1Die IUCN, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit befreit von jeder direkten Steuer. 2Die direkten Steuern umfassen insbesondere, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein,

a)
die Einkommensteuer,

b)
die Körperschaftsteuer,

c)
die Gewerbesteuer,

d)
die Vermögensteuer,

e)
die Grundsteuer,

f)
die Grunderwerbsteuer und

g)
die Kraftfahrzeugsteuer.

(2) 1Die Gelder, Guthaben und alle sonstigen Vermögenswerte der IUCN einschließlich Veröffentlichungen, audiovisueller Materialien und sonstiger Dokumente, ungeachtet ihrer Form, sind von Verboten und Beschränkungen hinsichtlich der von der IUCN für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände befreit. 2Das gilt nicht für zollrechtliche Bestimmungen.

(3) 1Die in Absatz 1 genannten Befreiungen und Vorrechte werden in Übereinstimmung mit den förmlichen Erfordernissen der Bundesrepublik Deutschland angewandt. 2Die IUCN erhält keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die tatsächlich lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.