Artikel 2 - Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen (KonzInsoÄndG k.a.Abk.)

G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Geltung ab 21.04.2018
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Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. April 2018 RPflG § 18

§ 18 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
die Entscheidung über die Begründung des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3a Absatz 1 der Insolvenzordnung, die Entscheidung über den Antrag auf Verweisung an das Gericht des Gruppen-Gerichtsstands nach § 3d Absatz 1 der Insolvenzordnung sowie das Koordinationsverfahren nach den §§ 269d bis 269i der Insolvenzordnung,".

2.
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KonzInsoÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzInsoÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt ...


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