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Änderung § 4a GewAbfV vom 01.05.2023

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§ 4a GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2023 geltenden Fassung
§ 4a GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
 
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§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Umgang mit verpackten Bioabfällen


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(1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle, sind

1. vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen oder

2. für eine bodenbezogene Verwertung einer Behandlung gemäß der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuzuführen.

(2) 1 Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden. 2 Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. 3 Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.