Synopse aller Änderungen der GewAbfV am 12.08.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. August 2026 durch Artikel 3 des VerpackDGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GewAbfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GewAbfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2026 geltenden Fassung
GewAbfV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 4 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,

1. von gewerblichen Siedlungsabfällen und

2. von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abfälle und

2. Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

(Text alte Fassung)

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsgesetzes zurückgeben.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgeben.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die

1. dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

2. der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) unterliegen oder

3. einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.

(5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.






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