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Synopse aller Änderungen der AwSV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 256 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AwSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AwSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
AwSV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 256 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Einstufung fester Gemische


(1) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 als nicht wassergefährdend einstufen, wenn

1. das Gemisch nach Anlage 1 Nummer 2.2 als nicht wassergefährdend eingestuft werden kann,

2. das Gemisch nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten und ohne technische Sicherungsmaßnahmen offen eingebaut werden darf oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 'Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln', Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesehen werden kann, entspricht.

(Text neue Fassung)

3. das Gemisch der Einbauklasse Z 0 oder Z 1.1 der Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 'Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln', Erich Schmidt-Verlag, Berlin, 2004, die bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist und in der Bibliothek des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eingesehen werden kann, entspricht.

(2) Der Betreiber kann ein festes Gemisch abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 nach Maßgabe von Anlage 1 Nummer 5 in eine Wassergefährdungsklasse einstufen.

(3) 1 Der Betreiber hat die Selbsteinstufung eines festen Gemisches als nicht wassergefährdend oder in eine Wassergefährdungsklasse nach Maßgabe von Anlage 2 Nummer 2 oder Nummer 3 zu dokumentieren und die Dokumentation der zuständigen Behörde im Rahmen der Zulassung der Anlage sowie auf Verlangen der Behörde im Rahmen der Überwachung der Anlage vorzulegen. 2 Der Betreiber hat die Dokumentation und die Selbsteinstufung des Gemisches auf dem aktuellen Stand zu halten. 3 Die zuständige Behörde kann die Dokumentation überprüfen. 4 Sie kann den Betreiber verpflichten, fehlende oder nicht plausible Angaben zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) 1 Die zuständige Behörde kann auf Grund der Überprüfung nach Absatz 3 Satz 3 der Selbsteinstufung nach Absatz 1 oder Absatz 2 widersprechen; im Fall des Absatzes 2 kann sie das Gemisch auch in eine abweichende Wassergefährdungsklasse einstufen. 2 Sie kann sich dabei vom Umweltbundesamt beraten lassen. 3 Die Entscheidung ist dem Betreiber schriftlich bekannt zu geben.



§ 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe


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(1) 1 Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet. 2 Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen.



(1) 1 Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird als Beirat eine Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe eingerichtet. 2 Sie berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das Umweltbundesamt in Fragen, die die Einstufung betreffen.

(2) 1 In die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe sind Vertreterinnen und Vertreter aus den betroffenen Bundes- und Landesbehörden, aus der Wissenschaft sowie von Betreibern von Anlagen zu berufen. 2 Die Kommission soll nicht mehr als zwölf Mitglieder umfassen. 3 Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. 4 Die Mitglieder der Kommission sind zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden. 5 Die Vertreterinnen und Vertreter von Betreibern in der Kommission sind darüber hinaus verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Kommission bekannt werden, nicht für eigene Zwecke, insbesondere für Geschäftszwecke, zu nutzen.

vorherige Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. 2 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3 Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



(3) 1 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe. 2 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3 Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.