Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (20. LuftGerPVDV2ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V2; Geltung ab 04.05.2017
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Satz 1 und § 32 Absatz 3 Satz 3 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 15 Satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 15. Februar 2015 (BGBl. I S. 293) verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 4. Mai 2017 2. DV LuftGerPV § 1

Dem § 1 Satz 1 Nummer 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom 3. Februar 2000 (BAnz. S. 4897), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 V1) geändert worden ist, wird folgender Buchstabe h angefügt:

 
„h)
Ultraleichthubschrauber die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Ultraleichthubschrauber" vom 20. Dezember 2016 (NfL 2-312-16),".

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Mai 2017.

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Schlussformel



Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Mendel



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