Auf Grund des §
1 Abs. 2 des
Auslandsunterhaltsgesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes nunmehr auch im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Delaware
verbürgt ist. Ferner wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu dem US-Bundesstaat
Wisconsin
die Gegenseitigkeit nicht mehr auf Kindesunterhalt beschränkt ist (BGBl. 1989 I S. 372), sondern nunmehr auch für Ehegattenunterhalt besteht.
Damit ist die Gegenseitigkeit im Sinne des
Auslandsunterhaltsgesetzes insgesamt im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt:
- 1.
- in den Vereinigten Staaten von Amerika im Verhältnis zu
Alaska,
Arizona,
Arkansas,
Connecticut,
Delaware,
Florida,
Georgia,
Hawaii,
Idaho,
Illinois,
Kalifornien,
Kentucky,
Louisiana,
Maryland,
Massachusetts,
Michigan,
Minnesota,
Montana,
Nevada,
New Mexico,
New Jersey,
New York,
North Carolina,
North Dakota,
Ohio,
Oklahoma,
Oregon,
Pennsylvania,
Rhode Island,
South Dakota,
Tennessee,
Texas,
Vermont,
Washington,
West Virginia,
Wisconsin und zu
Wyoming;
- 2.
- in Kanada im Verhältnis zu
Britisch Kolumbien,
Manitoba,
Neubraunschweig,
Neufundland, einschließlich Labrador,
Ontario,
der Prinz Eduard Insel,
Saskatchewan und zum
Yukon Territorium;
- 3.
- im Verhältnis zu Südafrika.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2000).