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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „560 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „590 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von 620 Euro" eingefügt.

2.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „580 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „610 Euro" das Wort „und" sowie in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2016 von mindestens 640 Euro" eingefügt.

3.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
541
673
802
937
1.068
1.333".


4.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.8.2014
bis
31.8.2016
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.9.2016
Euro
1.245".


5.
Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
Euro
„ab 1.9.2016 24.816 25.824 26.772 27.780 28.740 29.724".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
Euro
„ab 1.9.2016 25.920 28.068 30.228 32.388 34.524 36.660".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
Euro
„ab 1.9.2016 31.284 34.020 36.768 39.492 42.228 44.976".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.8.2014" durch die Angabe „bis 31.8.2016" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
45.
Lebens-
jahr
Euro
ab
voll-
endetem
50.
Lebens-
jahr
Euro
„ab 1.9.2016 40.620 43.824 46.956 50.148 53.328 56.520 59.688".




 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 487
Artikel 2 BEGDRÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 980 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 15 Absatz 5 wird ...