Die
Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch die Verordnung vom
15. August 2016 (BAnz AT 16.08.2016 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1b wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wer zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken Kartoffeln mit Ursprung in Spanien in das Inland innergemeinschaftlich verbringt, hat das Eintreffen der Kartoffeln unter Angabe des Datums, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung im Inland und der Anbauregion der Kartoffeln in Spanien der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen."
- 2.
- § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- § 1b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder".
V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277