Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung (13. PflBeschauVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.05.2017 BAnz AT 04.05.2017 V1; Geltung ab 05.05.2017 bis 04.11.2017
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Eingangsformel *)
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel *)



Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 72 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), die jeweils durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

---

*)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Mai 2017 PflBeschauV § 1b, § 15

Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. August 2016 (BAnz AT 16.08.2016 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wer zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken Kartoffeln mit Ursprung in Spanien in das Inland innergemeinschaftlich verbringt, hat das Eintreffen der Kartoffeln unter Angabe des Datums, des Lagerortes oder des Ortes der Verarbeitung im Inland und der Anbauregion der Kartoffeln in Spanien der zuständigen Behörde spätestens einen Werktag vor dem voraussichtlichen Eintreffen der Kartoffeln anzuzeigen und eine Untersuchung durch die zuständige Behörde zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann eine Untersuchung der Kartoffeln durchführen."

2.
§ 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
§ 1b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder".

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Artikel 2


Artikel 2 ändert mWv. 5. November 2017 PflBeschauV § 1b, § 15

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt mit Ablauf des 4. November 2017 an wieder in ihrer am 4. Mai 2017 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Mai 2017.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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