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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen statt.

(2) Im Prüfungsbereich Annehmen von Rohstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe vorzubereiten,

2.
Probenahmen durchzuführen,

3.
Rohstoffe mit sensorischen, chemischen und physikalischen Verfahren zu untersuchen,

4.
Rohstoffe zu beurteilen und zu klassifizieren,

5.
Rückstellmuster zu erstellen,

6.
mechanische Fördersysteme auszuwählen,

7.
Rohstoffe mechanisch zu fördern,

8.
Rohstoffe zu reinigen und für die Lagerung oder Verarbeitung vorzubereiten,

9.
Geräte, Maschinen und Anlagen zu reinigen und zu warten sowie

10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Weiterhin soll er Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der beiden Arbeitsaufgaben zusammen 180 Minuten. 2Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.