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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung

§ 12 Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen



(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Enderzeugnissen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Herstellungsverfahren auszuwählen und Produktionsprozesse zu planen,

2.
Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe auszuwählen,

3.
Anlagen einzurichten und in Betrieb zu nehmen,

4.
Produktionsprozesse zu steuern und Enderzeugnisse unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben herzustellen,

5.
Enderzeugnisse zu kontrollieren und sensorische, chemische und physikalische Untersuchungen durchzuführen,

6.
Vorschriften zur Herstellung von Lebensmitteln einzuhalten,

7.
Erzeugnisse zu verpacken und zu lagern,

8.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zum Qualitätsmanagement zu treffen sowie

9.
seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen von Mahlerzeugnissen,

2.
Herstellen von Futtermitteln,

3.
Herstellen von Spezialprodukten.

2Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche beiden Tätigkeiten zugrunde gelegt werden. 3Eine der Tätigkeiten muss der Produktionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes sein.

(3) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm über jede der Arbeitsaufgaben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 300 Minuten. 2Innerhalb dieser Zeit beträgt die Zeit für die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens 20 Minuten.

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