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§ 19 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Mühlen- und Getreidewirtschaft und zur Verfahrenstechnologin Mühlen- und Getreidewirtschaft (MühGetreiWiTechAusbV)

V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1002 (Nr. 24)
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 806-22-1-113 Berufliche Bildung

§ 19 Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln



(1) Im Prüfungsbereich Anwenden und Abgeben von Pflanzenschutzmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Rechtsvorschriften über die Anwendung, Beratung und Abgabe von Pflanzenschutzmitteln einzuhalten,

2.
Schadorganismen und Schadensursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen zu erkennen,

3.
Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln zu unterscheiden,

4.
Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes aufzuzeigen,

5.
mit Pflanzenschutzmitteln bei Aufbewahrung, Lagerung und Transport bestimmungsgemäß und sachgerecht umzugehen,

6.
Pflanzenschutzgeräte zu verwenden, zu reinigen und zu warten sowie

7.
sachkundige und nicht sachkundige Erwerber und Erwerberinnen zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Risikovermeidung und -minimierung für Mensch, Tier und Umwelt zu beraten sowie Alternativen mit geringerem Risiko aufzuzeigen.

(2) 1Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten. 2Für den Nachweis der in Absatz 1 Nummer 7 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten wird mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 60 Minuten. 2Für die Durchführung der Gesprächssimulation beträgt sie 15 Minuten.