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Änderung § 17 SpFV vom 10.05.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 SpFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.05.2017 geltenden Fassung
§ 17 SpFV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.05.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Verzeichnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die beiliehenen Verbände führen ein gemeinsames Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. 2 Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die beliehenen Verbände führen ein gemeinsames Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. 2 Das Verzeichnis enthält folgende Angaben:

1. Vor- und Nachname des Inhabers,

2. Anschrift des Inhabers,

3. Geschlecht des Inhabers,

4. Geburtsdatum, Geburtsort und Nationalität des Inhabers,

5. Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis,

6. Ausstellungsdatum, ausstellende Stelle und Nummer des erteilten Sportbootführerscheins,

7. nach § 6 Absatz 4 erteilte Auflagen,

8. im Fall der Verlustmeldung eines Sportbootführerscheins das Datum der Erteilung einer Ersatzausfertigung,

9. im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis den Grund sowie die Frist, innerhalb derer eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf.

(2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und Polizeibehörden erteilt werden, soweit die Erteilung der Auskünfte für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Es ist sicherzustellen, dass die beliehenen Verbände jederzeit Zugriff auf das Verzeichnis haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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