§ 31 StandAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 31 StandAG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 247 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Ermittlung des Umlagebetrages | |
(1) Auf Grundlage der in den Jahresrechnungen ermittelten umlagefähigen Kosten nach § 30 Absatz 1 haben der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung für jeden Umlagepflichtigen den von diesem zu entrichtenden anteiligen Umlagebetrag nach § 29 Absatz 2 zu ermitteln und zuzuordnen. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | (Text neue Fassung) (2) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermitteln ihre Jahresrechnungen und die ermittelten Umlagebeträge dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. |