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Änderung Artikel 5 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze vom 16.06.2017

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.06.2017 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.06.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1676
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Artikel 1 § 21 Absatz 2 Satz 3 bis 5 tritt drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Artikel 4 Absatz 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung in Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) Artikel 4 Absatz 2 und 3 tritt gleichzeitig mit dem Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung in Kraft. *)

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) geändert worden ist, außer Kraft.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Gemäß B. v. 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1676) ist das Gesetz am 16. Juni 2017 in Kraft getreten.