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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Subventionsverordnung Zucker (ZuckSubvV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.1975 BGBl. I S. 446; aufgehoben durch § 1 Nr. 2 Artikel 5 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295, 2298
Geltung ab 14.02.1975; FNA: 7847-11-4-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Anerkennung von Melasseentzuckerungsbetrieben



(1) Der Antrag auf Anerkennung als Melasseentzuckerungsbetrieb ist schriftlich in drei Stücken bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Betrieb gelegen ist. Ist der Inhaber des Betriebes Zuckerhersteller im Sinne des § 3 Abs. 1 der Produktionsabgabenverordnung Zucker vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 944), so ist der Antrag abweichend von Satz 1 bei dem zur Durchführung der Produktionsabgabenverordnung Zucker zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

(2) Die Anerkennung kann zurückgenommen werden; §§ 130 und 131 der Abgabenordnung finden sinngemäß Anwendung.

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Zitierungen von § 4 Subventionsverordnung Zucker

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZuckSubvV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuckSubvV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ZuckSubvV Antrag auf Gewährung der Subventionen
... ist schriftlich in drei Stücken bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Anerkennung (§ 4 ) erteilt ...