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Synopse aller Änderungen des EuPAG am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 19 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuPAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuPAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
EuPAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
    § 1 Feststellungsantrag
    § 2 Entscheidung über den Antrag
    § 3 Zweck der Eignungsprüfung
    § 4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung
    § 5 Prüfungsfächer
    § 6 Prüfungsleistungen
    § 7 Prüfungsentscheidung
    § 8 Wiederholung der Eignungsprüfung
    § 9 Prüfungsgebühr
    § 10 Verordnungsermächtigung
    § 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
    § 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts
Teil 2 Vorübergehende Dienstleistung
    § 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt
    § 14 Berufserfahrung
    § 15 Meldung
    § 16 Rechte und Pflichten
    § 17 Berufshaftpflichtversicherung
    § 18 Aufsicht
    § 19 Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten
Teil 3 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt
    § 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt
    § 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung
Teil 4 Allgemeine Vorschriften
    § 22 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
    § 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
    § 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen
    § 25 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten
    § 26 Gleichgestellte Staaten
    § 27 Statistik
    § 28 Gebühren und Auslagen
    § 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 30 Übergangsregelung
(Text neue Fassung)

    § 30 (aufgehoben)

§ 6 Prüfungsleistungen


(1) 1 Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2 Sie wird in deutscher Sprache abgelegt.

(2) 1 Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass er durch seine berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. 2 Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 gestellt werden. 3 Die Prüfungskommission kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einholen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die schriftliche Prüfung umfasst vier Klausuren. 2 Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu liegen.



(3) 1 Die schriftliche Prüfung, die auch elektronisch durchgeführt werden kann, umfasst vier Klausuren. 2 Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu liegen.

(4) 1 Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anforderungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2 Sofern dem Prüfling Klausuren nach Absatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als den Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1 zu werten.



§ 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts


(1) Personen, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dürfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben, wenn

1. die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung zu erwerben,

2. sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutschland zu erbringen sind,

3. der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen und

4. sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden.

(2) 1 Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und Tätigkeiten, die Eignungsprüfung und die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken, auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat tätig werden darf. 2 Klausuren nach § 6 Absatz 3 entfallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeitsbereich der Person nicht umfasst sind.

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(3) 1 Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentanwälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. 2 Sie haben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.



(3) 1 Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentanwälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. 2 Sie haben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30 Übergangsregelung




§ 30 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzuwenden. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.