Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (AnwBerRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2017 BRAO § 4, § 5, § 7, § 10, § 12, § 27, § 31, § 31a, § 33, § 46c, § 50, § 51, § 51a, § 53, § 55, § 57, § 58, § 59a, § 59b, § 59j, § 59m, § 60, § 63, § 66, § 73, § 74, § 74a, § 76, § 80, § 82, § 84, § 85, § 86, § 87, § 89, § 112a, § 112d, § 112f, § 112h (neu), § 115c, § 163, § 168, § 173, § 177, § 178, § 180, § 185, § 187, § 191a, § 191b, § 191d, § 191e, § 204, § 205a, § 207, § 209, § 211, § 212, § 213, § 214, § 215, mWv. 1. Januar 2018 § 31, § 31a, mWv. 1. Januar 2016 § 46a, mWv. 1. Juli 2018 § 64, § 69, § 88, § 89

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

1.
die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

2.
die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder

3.
über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden."

2.
§ 5 wird aufgehoben.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

b)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" und wird das Wort „ihn" durch das Wort „sie" ersetzt.

d)
In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

e)
In Nummer 9 werden die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person", die Wörter „des Bewerbers" durch die Wörter „der antragstellenden Person" und die Wörter „der Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

f)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen."

4.
In § 10 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „den Bewerber" durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt.

5.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und

2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat."

6.
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die Wörter „errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Errichtung" die Wörter „oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder" eingefügt.

7.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „den oder" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
bb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „bestehender" die Wörter „weiterer Kanzleien und" eingefügt.

cc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „bestehender" die Wörter „weiterer Kanzleien und" eingefügt.

dd)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Vertretungsverbote" die Wörter „sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
ee)
In Nummer 8 werden vor dem Wort „Vornamen" die Wörter „Vorname oder" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen."

8.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Anwaltspostfach" das Wort „empfangsbereit" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „und" die Wörter „den oder" eingefügt.

c)
Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2018

 
 
(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 33 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 3, § 46c Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016

10.
§ 46a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4" werden durch die Wörter „abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 46c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „49a, 51" durch die Wörter „49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „gesonderte" durch das Wort „weitere" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 50 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Handakten

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt."

13.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „1 vom Hundert" durch die Wörter „einem Prozent" ersetzt.

b)
Absatz 8 wird aufgehoben.

14.
§ 51a Absatz 3 wird aufgehoben.

15.
In § 53 Absatz 6 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

16.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei" durch die Wörter „Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien" ersetzt.

17.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden."

b)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."

18.
In § 58 Absatz 3 werden die Wörter „Abschriften einzelner Schriftstücke" durch die Wörter „Kopien einzelner Dokumente" ersetzt.

19.
In § 59a Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort „aus" das Wort „anderen" eingefügt.

20.
§ 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird dem Wort „Umgang" das Wort „sorgfältiger" vorangestellt.

cc)
In Buchstabe g werden nach dem Wort „Kanzleipflicht" die Wörter „und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen" eingefügt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „hierbei betrifft die Regelungsbefugnis" angefügt.

bb)
In Buchstabe a wird dem Wort „Bestimmung" das Wort „die" vorangestellt.

cc)
In Buchstabe b wird dem Wort „Regelung" das Wort „die" vorangestellt.

c)
In Nummer 6 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt.

d)
In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer" ein Komma und die Wörter „die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt" eingefügt.

21.
§ 59j wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

22.
In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe „43b," die Angabe „43d," eingefügt und werden die Wörter „und die §§ 57 bis 59" durch ein Komma und die Wörter „die §§ 57 bis 59 und 59b" ersetzt.

23.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer

(1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.

(2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind

1.
Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,

2.
Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und

3.
Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

(3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4 oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 115c Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist."

24.
In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

25.
§ 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
In § 66 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geldbuße" die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 3)" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

27.
§ 69 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer."

Ende abweichendes Inkrafttreten


28.
In § 73 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

29.
In § 74 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

30.
§ 74a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden."

b)
In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

31.
In § 76 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Komma und das Wort „Bewerber" gestrichen.

32.
In § 80 Absatz 3 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

33.
In § 82 Satz 1 werden die Wörter „über die Versammlung der Kammer" durch die Wörter „der Kammerversammlung" ersetzt.

34.
§ 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."

35.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Versammlung der Kammer" durch die Wörter „die Kammerversammlung" und die Wörter „der Versammlung" durch die Wörter „der Kammerversammlung" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

36.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

37.
In § 87 Absatz 1 werden das Wort „Kammer" und das Wort „Versammlung" jeweils durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

38.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „der Kammer" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


39.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Versammlung der Kammer" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Kammerversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2018

 
 
bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;".

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


40.
In § 112a Absatz 1 wird vor den Wörtern „einer auf Grund" das Wort „nach" eingefügt und werden die Wörter „einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer" durch die Wörter „nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

41.
§ 112d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Rechtsanwaltskammer oder Behörde" durch die Wörter „Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Rechtsanwaltskammer" die Wörter „oder Bundesrechtsanwaltskammer" eingefügt.

42.
§ 112f wird wie folgt gefasst:

§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,

1.
Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie

2.
Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.

(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden

1.
durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und

2.
im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden."

43.
Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt:

§ 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise

Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln."

44.
In § 115c Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

45.
In § 163 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 7 dieses Gesetzes" durch die Angabe „Absatz 7" ersetzt.

46.
In § 168 Absatz 3 werden nach dem Wort „für" die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt.

47.
In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163)" durch die Wörter „(§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1)" ersetzt.

48.
§ 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „Kammern" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

49.
In § 178 Absatz 3 wird das Wort „Kammern" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

50.
In § 180 Absatz 2 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt.

51.
In § 185 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kammer" gestrichen.

52.
In § 187 wird das Wort „Hauptversammlungen" durch die Wörter „Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen)" ersetzt.

53.
§ 191a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

1.
ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;

2.
mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder."

54.
§ 191b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kammermitglieder" durch die Wörter „Mitglieder der Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kammer" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden nach den Wörtern „sind die" die Wörter „Bewerberinnen oder" eingefügt.

55.
§ 191d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Versammlung" durch das Wort „Satzungsversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

56.
§ 191e wird wie folgt gefasst:

§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde

(1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft."

57.
Nach § 204 Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen."

58.
§ 205a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Rechtsanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Warnungen,

b)
Rügen,

c)
Belehrungen,

d)
strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben;

2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

3.
20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4)."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „anwaltsgerichtliche Maßnahme" durch die Wörter „Maßnahme oder Entscheidung" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „anwaltsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter „den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1" ersetzt.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

59.
§ 207 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter „der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „gelten" das Wort „sinngemäß" gestrichen, werden die Wörter „4 bis 6, 12 und 12a" durch die Wörter „4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17" ersetzt und werden nach dem Wort „Gesetzes" die Wörter „sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend."

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „Syndikus" in Klammern nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

(4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich."

60.
In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „gelten" das Wort „sinngemäß" gestrichen, werden die Wörter „4 bis 6, 12 und 12a" durch die Wörter „4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17" ersetzt und werden nach dem Wort „Gesetzes" die Wörter „sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt.

61.
§ 214 wird § 211.

62.
§ 215 wird aufgehoben.

63.
Der Bundesrechtsanwaltsordnung wird die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bundesrechtsanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesrechtsanwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AnwBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnwBerRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 AnwBerRÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... außer Kraft. (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 10 , 2. Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b und 3. Artikel 18. (3) In ... am 1. Oktober 2017 in Kraft. (4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd sowie in Nummer 8 Buchstabe c § 31a Absatz 6 und 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung, ... a, Nummer 10 sowie 12 bis 14. (5) Am 1. Juli 2018 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 25, 27, 38 sowie 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und 2. Artikel 4 Nummer 31, 33, 44 Buchstabe b und Nummer 45 Buchstabe b ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 82 BRAO Aufgaben des Schriftführers (vom 18.05.2017)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 33 G. v. 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ) wurde sinngemäß ...

Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
Eingangsformel PatAnwVV
... worden ist, - des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ) geändert worden ist, - des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt durch ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Eingangsformel PatAnwVVEVuaÄndV
... worden ist, - des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ) geändert worden ist, - des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt durch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 3 AnwDienstlG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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