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§ 4 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)

V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche



Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten,

2.
Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen,

3.
Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen sowie

4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.

 
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Zitierungen von § 4 EnWPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EnWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EnWPrV Schriftliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert ...
§ 11 EnWPrV Mündliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... für die Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. ... einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des ... zu bewerten. In das Fachgespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 einbezogen werden. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten ...
Anlage 2 EnWPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4 , 2. Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im ...