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§ 15 - Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (EnWPrV)

V. v. 09.05.2017 BGBl. I S. 1163 (Nr. 27); aufgehoben durch § 18 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 256
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 806-22-6-59 Berufliche Bildung
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§ 15 Zeugnisse


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Frühere Fassungen von § 15 EnWPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 82 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 EnWPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EnWPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 EnWPrV Übergangsvorschriften (vom 17.12.2019)
... die Wiederholungsprüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen. § 15 Absatz 3, 4 und 5 sind in diesem Fall nicht ...
Anlage 2 EnWPrV (zu § 15) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)


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