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Synopse aller Änderungen der EnWPrV am 17.12.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Dezember 2019 durch Artikel 82 der 6. FortbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnWPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnWPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
EnWPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 82 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Gegenstand
§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
§ 4 Handlungsbereiche
§ 5 Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten"
§ 6 Handlungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen"
§ 7 Handlungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen"
§ 8 Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen"
§ 9 Durchführung der Prüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote
§ 14 Bestehen der Prüfung und Zeugnis
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Ausbildereignung
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 15 Zeugnisse
§ 16
Wiederholung der Prüfung
§ 17 Ausbildereignung
§ 18 Übergangsvorschriften
§ 19 Inkrafttreten
Schlussformel
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Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

§ 5 Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten"


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(1) 1 Im Handlungsbereich 'Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. 2 Dabei sollen auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. 2 Dabei sollen auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöpfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und technischen Leistungserstellung berücksichtigen,

2. energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zahlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,

3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,

5. Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse zur Einschätzung der Unternehmenssituation anhand von Kennzahlen beurteilen,

6. wirtschaftliche Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen, technischen und technologischen Rahmenbedingungen erkennen und bewerten sowie

7. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.



§ 6 Handlungsbereich „Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen"


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(1) 1 Im Handlungsbereich 'Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Prozesse der Energiebeschaffung und des Energievertriebs schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2 Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse der Energiebeschaffung und des Energievertriebs schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2 Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Energiemarkt in Bezug auf die Energiebeschaffung analysieren,

2. Kundenlastprofile mit Produkten des Energiehandels eindecken,

3. im Rahmen des Risikomanagements das Portfoliomanagement durchführen,

4. Vertriebsstrategien entwickeln und Produkte mit den entsprechenden Verträgen kundenorientiert ableiten und vermarkten sowie

5. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.



§ 7 Handlungsbereich „Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen"


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(1) 1 Im Handlungsbereich 'Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. 2 Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.



(1) 1 Im Handlungsbereich 'Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Prozesse des regulierten und nicht regulierten Netzmanagements schnittstellenorientiert und wirtschaftlich unter Berücksichtigung von technischen, physikalischen, organisatorischen und betrieblichen Anforderungen sowie unter rechtlichen Rahmenbedingungen zu unterstützen und zu optimieren. 2 Dabei sollen auch Aspekte der Nachhaltigkeit beachtet werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. Vorgaben der Regulierungsbehörden in der Netzwirtschaft unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens von Netzbetreibern und deren Marktpartnern umsetzen,

2. Netzplanung, -bau und -betrieb zum Zweck der Netz- und Systemstabilität unter Berücksichtigung technischer Regeln und wirtschaftlicher Vorgaben koordinieren,

3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele in den Geschäftsfeldern unterstützen,

4. wirtschaftliche Auswirkungen auf Grund rechtlicher Rahmenbedingungen erkennen und Geschäftsprozesse anpassen sowie

5. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.



§ 8 Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen"


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(1) Im Handlungsbereich 'Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen' soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen, ethische Grundsätze zu berücksichtigen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren.



(1) Im Handlungsbereich 'Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen' soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen, ethische Grundsätze zu berücksichtigen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen und der Unternehmensziele zu führen und zu motivieren.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1. mit internen und externen Partnern situationsgerecht kommunizieren sowie Präsentationstechniken zielgerichtet einsetzen,

2. Kriterien für die Personalauswahl festlegen und begründen sowie bei der Personalrekrutierung mitwirken,

3. Personaleinsatz planen und steuern,

4. Führungsmethoden situationsgerecht anwenden,

5. Berufsausbildung planen und durchführen,

6. berufliche Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern sowie

7. Arbeits- und Gesundheitsschutz gestalten.



§ 10 Schriftliche Prüfung


(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.

(2) Die Prüfung besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.

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(4) 1 Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. 2 Sie müssen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin eigenständige Lösungen ermöglichen. 3 Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.



(4) 1 Beide Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein. 2 Sie müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ermöglichen. 3 Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass jeder Handlungsbereich nach § 4 insgesamt mindestens einmal in den zwei Aufgabenstellungen situationsbezogen thematisiert wird.

§ 11 Mündliche Prüfung


(1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung abgelegt hat.

(2) 1 Die mündliche Prüfung ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der schriftlichen Prüfung durchzuführen. 2 Bei Überschreiten der Frist ist die schriftliche Prüfung erneut abzulegen.

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(3) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.



(3) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.

(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden Fachgespräch.

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(5) 1 In der Präsentation soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2 Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt selbst ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. 3 Er oder sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation bei der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. 4 Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(6) 1 Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2 In das Fachgespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 einbezogen werden. 3 Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.



(5) 1 In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. 2 Die zu prüfende Person wählt selbst ein Thema für die Präsentation; das Thema muss aus mindestens einem der Handlungsbereiche nach § 4 Nummer 1 bis 3 stammen und mit dem Handlungsbereich nach § 4 Nummer 4 inhaltlich verknüpft werden. 3 Sie reicht das Thema mit einer Kurzbeschreibung des Problems und einer inhaltlichen Gliederung seiner geplanten Präsentation bei der zuständigen Stelle zum Termin der zweiten schriftlichen Prüfungsleistung ein. 4 Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern.

(6) 1 Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. 2 In das Fachgespräch können alle Handlungsbereiche nach § 4 einbezogen werden. 3 Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


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Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.



1 Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 13 und 14 außer Betracht. 2 Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 3 oder Absatz 4 oder § 14 Absatz 4 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3 Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

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§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote




§ 13 Bewertung von Prüfungsleistungen


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(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu gewichten.

(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten.

(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und aus der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen 'schriftliche Prüfung' und 'mündliche Prüfung' sind einzeln zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil 'schriftliche Prüfung' wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

(4) 1 Im Prüfungsteil 'mündliche Prüfung' wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und

2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.


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§ 14 Bestehen der Prüfung und Zeugnis




§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(2) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 In dem einen Zeugnis wird der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt, und zwar unter Angabe

1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4 und

2. der vollständigen Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt.

(3) Im zweiten Zeugnis sind darüber hinaus mindestens anzugeben:

1.
die Handlungsbereiche nach § 4,

2.
die Prüfungsergebnisse nach § 13 Absatz 2, 3 und 4,

3.
die Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16 sowie

4. Befreiungen nach § 12; jede Befreiung
ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung und die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) 1 Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der beiden Prüfungsbereiche zu berechnen. 2 Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3 Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4 Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

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§ 15 (neu)




§ 15 Zeugnisse


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(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Wiederholung der Prüfung




§ 16 Wiederholung der Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine nicht bestandene schriftliche oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.



(1) Ist die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

(3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorangegangenen schriftlichen Prüfung erbrachte Leistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(4) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorangegangenen mündlichen Prüfung erbrachte Leistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

(5) 1 Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils auch eine bereits bestandene Prüfung wiederholt werden. 2 In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Ausbildereignung




§ 17 Ausbildereignung


Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.



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§ 17 Übergangsvorschriften




§ 18 Übergangsvorschriften


(1) Folgende Prüfungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2017 angemeldet wurden, werden bis zum 31. Juli 2021 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt:

1. Prüfung zum 'Energiefachwirt (IHK)' oder zur 'Energiefachwirtin (IHK)' und

2. Prüfung zum 'Geprüften Energiefachwirt (IHK)' oder zur 'Geprüften Energiefachwirtin (IHK)'.

(2) Bei Prüfungen, die bis zum Ablauf des 31. Januar 2020 angemeldet werden, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragen; die Prüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen.

(3) 1 Die Wiederholungsprüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin auch nach dieser Verordnung durchgeführt werden; die Wiederholungsprüfung ist dann bis zum 31. Juli 2021 zu Ende zu führen. 2 § 15 Absatz 3, 4 und 5 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Inkrafttreten




§ 19 Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.



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Anlage 1 (neu)




Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


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Punkte | Note
als Dezimalzahl | Note
in Worten | Definition

100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht

98 und 99 | 1,1

96 und 97 | 1,2

94 und 95 | 1,3

92 und 93 | 1,4

91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

90 | 1,6

89 | 1,7

88 | 1,8

87 | 1,9

85 und 86 | 2,0

84 | 2,1

83 | 2,2

82 | 2,3

81 | 2,4

79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht

78 | 2,6

77 | 2,7

75 und 76 | 2,8

74 | 2,9

72 und 73 | 3,0

71 | 3,1

70 | 3,2

68 und 69 | 3,3

67 | 3,4

65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

63 und 64 | 3,6

62 | 3,7

60 und 61 | 3,8

58 und 59 | 3,9

56 und 57 | 4,0

55 | 4,1

53 und 54 | 4,2

51 und 52 | 4,3

50 | 4,4

48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind

46 und 47 | 4,6

44 und 45 | 4,7

42 und 43 | 4,8

40 und 41 | 4,9

38 und 39 | 5,0

36 und 37 | 5,1

34 und 35 | 5,2

32 und 33 | 5,3

30 und 31 | 5,4

25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

20 bis 24 | 5,6

15 bis 19 | 5,7

10 bis 14 | 5,8

5 bis 9 | 5,9

0 bis 4 | 6,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 2 Absatz 4,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. Benennung der Handlungsbereiche nach § 4,

2. Benennung und Bewertungen der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Prüfungsteil,

3. die zusammengefassten Bewertungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 12,

8. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung nach § 16.