Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 MntZollDVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BMFVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der MntZollDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 40 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Schriftliche Abschlussprüfung


(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung und den Abschlusslehrgang absolviert hat.

(2) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausuren. 2 Je eine Klausur wird geschrieben

1. im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

2. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gemeinsam,

3. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 5 bis 7 gemeinsam und

4. in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.

(Text alte Fassung)

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4)
1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

(Text neue Fassung)

(3) Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

(4)
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(5)
1 Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

2. eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

2 Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.