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Änderung § 43 MntZollDVDV vom 25.03.2020

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§ 43 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 43 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote


(1) 1 Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. 2 Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:

1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,

2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 Prozent,

3. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 10 Prozent,

4. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mit 50 Prozent und

5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung mit 25 Prozent.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung der Quotient aus

1. der Summe

a) der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,

b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung,

c) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung und

d) der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung sowie

2. der Zahl 75.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Abschlussprüfung bestanden ist und eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.

vorherige Änderung

 


(2a) 1 Ist festgelegt worden, dass auf die mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch durchzuführen bei Auszubildenden, die

1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden haben und

2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von weniger als 5,00 erreicht haben.

2 In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wird. 3 Ist die mündliche Abschlussprüfung durchgeführt worden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.

(3) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Festsetzung der Abschlussnote kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.