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Änderung § 6 MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 6 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 6 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bewertung der Leistungen


(1) Die Leistungen der Auszubildenden werden wie folgt bewertet:


| Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/
Rangpunktzahl | Note | Notendefinition

| 1 | 2 | 3 | 4

1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht

2 | 93,69 bis 87,50 | 14

3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4 | 83,39 bis 79,20 | 12

5 | 79,19 bis 75,00 | 11

6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht

7 | 70,89 bis 66,70 | 9

8 | 66,69 bis 62,50 | 8

9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10 | 58,39 bis 54,20 | 6

11 | 54,19 bis 50,00 | 5

12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden können

13 | 41,69 bis 33,40 | 3

14 | 33,39 bis 25,00 | 2

15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht be-
hoben werden können

16 | 12,49 bis 0,00 | 0


(2) 1 Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechende Punkte zugeteilt. 2 Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungstests soll grundsätzlich 100 Punkte betragen.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(Text alte Fassung)

(4) Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet und auf volle Rangpunkte aufgerundet.

(5)
Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.

(Text neue Fassung)

(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- und Abrundung berechnet.