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Änderung § 17 MntZollDVDV vom 01.12.2023

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§ 17 MntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2023 geltenden Fassung
§ 17 MntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Einstellung


(Text neue Fassung)

§ 17 Bestehen des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens und Rangfolge


vorherige Änderung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes kann eingestellt werden, wer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat und nach ärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen an den Zolldienst erfüllt.

(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 16 Absatz 4.

(3) 1 Die Einstellungsbehörde veranlasst für
die zur Einstellung vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber eine ärztliche Einstellungsuntersuchung. 2 Die Kosten der Untersuchung trägt die Einstellungsbehörde.



(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im Leistungstest und im Fall der Ergänzung durch weitere Auswahlinstrumente bei den weiteren Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.

(2) 1 Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. 2 Sind in einer Einstellungsbehörde mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet. 3 Hat die Generalzolldirektion eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen für mehrere Einstellungsbehörden verfügt, so ist jeweils eine gesonderte Rangfolge für jede Einstellungsbehörde zu bilden. 4 Die festgelegte Rangfolge ist für die Zulassung zum mündlichen Auswahlverfahren maßgebend.