Eingangsformel - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes sowie zur Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (NtZollDVDÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179 (Nr. 28); Geltung ab 15.07.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



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