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§ 11 - Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)

§ 11 Geltung der tarifvertraglichen Rechtsnormen



Die tarifvertraglichen Rechtsnormen, auf die in den §§ 1 bis 8 verwiesen wird, gelten unabhängig davon, ob die Tarifverträge wirksam abgeschlossen wurden.

 
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