Erstes Gesetz zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes (1. InfrAGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 18.05.2017 BGBl. I S. 1218 (Nr. 29); Geltung ab 25.05.2017
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Mai 2017 InfrAG Anlage

Im Infrastrukturabgabengesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt geändert:

1.
Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von

a)
weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,

b)
weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,

c)
weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,

d)
weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,

e)
weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro und

f)
130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro,

2.
Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von

a)
weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,

b)
weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,

c)
weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,

d)
weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,

e)
weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro und

f)
130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,".

2.
Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
Zehntagesvignette 25 Euro,

2.
Zweimonatsvignette 50 Euro,".

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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Mai 2017.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt



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