Im
Infrastrukturabgabengesetz vom
8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) wird die Anlage in Absatz 1 wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zehntagesvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
- a)
- weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 2,50 Euro,
- b)
- weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 4 Euro,
- c)
- weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 8 Euro,
- d)
- weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 14 Euro,
- e)
- weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 20 Euro und
- f)
- 130 Euro zu entrichten ist, 25 Euro,
- 2.
- Zweimonatsvignette für Kraftfahrzeuge, für die für eine Jahresvignette nach Nummer 3 eine Infrastrukturabgabe in Höhe von
- a)
- weniger als 20 Euro zu entrichten ist, 7 Euro,
- b)
- weniger als 40 Euro zu entrichten ist, 11 Euro,
- c)
- weniger als 70 Euro zu entrichten ist, 18 Euro,
- d)
- weniger als 100 Euro zu entrichten ist, 30 Euro,
- e)
- weniger als 130 Euro zu entrichten ist, 40 Euro und
- f)
- 130 Euro zu entrichten ist, 50 Euro,".
- 2.
- Satz 3 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Zehntagesvignette 25 Euro,
- 2.
- Zweimonatsvignette 50 Euro,".
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Mai 2017.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt