Berichtigung des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung (AtEntsorgGBer k.a.Abk.)

B. v. 19.05.2017 BGBl. I S. 1222 (Nr. 29); Geltung ab 25.05.2017
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 25. Mai 2017 AtEntsorgG Artikel 5, Artikel 6

Das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Artikel 5 Nummer 2 und 3 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:

„2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für den nach Absatz 3 auf die Genehmigungsinhaber, deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5."

2.
In Artikel 6 Nummer 1 ist das Wort „dem" zu streichen.

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Schlussformel



Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag Dr. Hans-Christoph Pape



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