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§ 6 - Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 8052-5 Frauenarbeitsschutz
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§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit



(1) 1Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. 2Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2.
eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,

3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(2) 1Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. 2Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn

1.
sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,

2.
die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,

3.
der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

4.
insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

3Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.



 

Zitierungen von § 6 MuSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MuSchG Begriffsbestimmungen
... im Sinne dieses Gesetzes ist nur ein Beschäftigungsverbot nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16. Für eine in Heimarbeit ...
§ 27 MuSchG Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen
... des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3, b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 ...
§ 29 MuSchG Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
... nach § 5 Absatz 2 Satz 2 zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, 3. ... 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt oder b) nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, 3. Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen ...
§ 32 MuSchG Bußgeldvorschriften
... § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 4 oder § 5 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder § 16 eine Frau beschäftigt, 2. entgegen ... richtig oder nicht rechtzeitig gewährt, 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Frau tätig werden lässt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
§ 8 EhfG Weitergewährung der Unterhaltsleistungen (vom 01.01.2018)
... Unterhaltsleistungen für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes ...

Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
G. v. 15.05.1986 BGBl. I S. 742; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 15.11.2019 BGBl. I S. 1604
§ 1 ArztBAVG Befristung von Arbeitsverträgen (vom 01.09.2020)
... und Elternzeitgesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes, soweit eine ...

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 2 MuSchEltZV Anwendung des Mutterschutzgesetzes (vom 01.01.2018)
... 14 des Mutterschutzgesetzes), 5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes), 6. ...
§ 3 MuSchEltZV Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillen (vom 01.09.2021)
... wird die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt (§§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). Dies ...

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
Artikel 1 G. v. 12.04.2007 BGBl. I S. 506; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1073
§ 2 WissZeitVG Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung (vom 01.01.2018)
... und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 7 MuSchRNG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes von der Mutter beantragt wird," ...

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... 14 des Mutterschutzgesetzes), 5. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes), 6. ... mit Ausnahme des Verbots der Mehrarbeit, nicht berührt (§§ 3 bis 6 , 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes). Dies gilt auch ...