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§ 3 - Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV)

V. v. 13.12.2000 BGBl. I S. 1704; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 900-11-11 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 3 Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen



(1) Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und Sachaufwand wird von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ständig erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.

(2) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.

(3) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznutzungsbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalte 5 der Anlage), in dem der Mittelwert aus den nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die zum Berechnungszeitpunkt gültigen statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen maßgeblich.



 

Zitierungen von § 3 FBeitrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FBeitrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FBeitrV Beitragspflicht
... denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), sind am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage ...
§ 4 FBeitrV Ermittlung des Aufwands und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen
... seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. (16) In § 3 Abs. 1 und 4 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), die ...