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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchRNG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 BBG § 79

§ 79 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MuSchRNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MuSchRNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Eingangsformel MuSchEltZVÄndV
... Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228 ) neu gefasst worden ist, verordnet die ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Eingangsformel BLRFoV
... 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst und § 79 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228 ) neu gefasst worden ist sowie aufgrund des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 1 BGVerhG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 61 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Sie dürfen ...