Das
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Früh- und Mehrlingsgeburten" die Wörter „oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird," eingefügt.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „während der Schwangerschaft" die Wörter „, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt und die Wörter „oder Entbindung" durch die Wörter „ , die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „von vier Monaten" die Wörter „nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 werden nach den Wörtern „während der Schwangerschaft" die Wörter „, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche" eingefügt.
Artikel 10 MuSchRNG Inkrafttreten; Außerkrafttreten ... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Januar 2018 in Kraft. Die Artikel 7 bis 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 6 des ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft. ...