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Änderung § 2 LwErzgSchulproTeilnV vom 27.10.2021

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§ 2 LwErzgSchulproTeilnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.10.2021 geltenden Fassung
§ 2 LwErzgSchulproTeilnV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium teilt den am Schulprogramm teilnehmenden Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.

(2) Die endgültige Höhe der auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder jeweils entfallenden Unionsbeihilfe nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gibt das Bundesministerium den Ländern innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die endgültige Zuteilung einer Unionsbeihilfe an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium teilt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf die Länder entfallenden vorläufigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 15. November des Kalenderjahres mit, das dem Schuljahr der geplanten Teilnahme vorangeht.

(2) 1 Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungsrechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. 2 Für Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 entsprechend.