Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Eingangsformel - Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (VermVerkProspGebV)

V. v. 29.06.2005 BGBl. I S. 1873; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 49 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 4110-3-5 Börsenvorschriften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2701) der durch Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr. 6 eingefügt durch Artikel 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:



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