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Änderung § 3a VermVerkProspGebV vom 01.06.2012

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§ 3a VermVerkProspGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 3a VermVerkProspGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

 


Auf Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eingereicht wurden, ist diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)