Synopse aller Änderungen der VermVerkProspGebV am 16.07.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2019 durch Artikel 8 des 2. EUProspVOAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VermVerkProspGebV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VermVerkProspGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
VermVerkProspGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis



Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

(Text alte Fassung)

1 | Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver-
kaufsprospekts oder eines unvollständigen Verkaufs-
prospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG

(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 1.500 bis 15.000

(Text neue Fassung)

1 | Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver-
kaufsprospekts
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 1.500 bis 15.000

2 | Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne
des § 10 Satz 2 und 3 VermAnlG
(§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG) | 1,55

3 | Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß
§ 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 1.185

4 | Aufbewahrung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 VermAnlG) | 38

5 | Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufspro-
spekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-
Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2
VermAnlG) | 150

6 | Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermö-
gensanlagen
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG) | 4.000

7 | Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in
einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache
(§ 2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV) | 100

8 | Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Miss-
ständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG) | 2.000






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