Artikel 17 - Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaÄndG 2017 k.a.Abk.)

Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils vom 2. Juni 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



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